Stand vom 27. September 2016
§1 Allgemein
1.) Der Gugelgilde e.V. ist bestrebt, einen Fundus zur Förderung von Liverollenspielen aufzubauen und zu erhalten. Um dies dauerhaft zu gewährleisten ist es notwendig, Gebühren für Ausleihen aus dem Fundus zu erheben.
2.) Die Fundusordnung dient als Ergänzung zur Satzung und Geschäftsordnung des Gugelgilde e.V. Nicht erfasste Situationen sind gemeinsam zwischen Vorstand oder Fundusverwaltern und Ausleihenden zu klären.
§2 Fundusverwalter
1.) Die Mitgliederversammlung ernennt mindestens einen Fundusverwalter für das Vereinseigentum. Dieser wird für einen Zeitraum von einem (1) Jahr von der Mitgliederversammlung gemäß §11 (2) der Satzung gewählt. Nach der Mitgliederversammlung können weitere vom Vorstand ernannt werden.
2.) Die Aufgaben des Fundusverwalters umfassen folgende Punkte:
- Der Fundusverwalter führt eine aktuelle Bestandsliste des Vereinseigentums.
- Der Fundusverwalter ist neben dem Vorstand für die Ausleihe von Vereinseigentum zuständig.
- Der Fundusverwalter ist für Ordnung und Sauberkeit in den Fundusräumen zuständig. Das bedeutet, dass er bei Bedarf notwendige Aktionen, wie beispielsweise Reparaturen von Vereinseigentum, Aufräumen der Fundusräume oder Inventarisierung des Vereinseigentums initiiert.
- Der Fundusverwalter ist gemeinsam mit dem Homepageverantwortlichen für die Pflege des Onlinefundus zuständig.
- Der Fundusverwalter führt eine Liste, in der alle Personen verzeichnet sind, die einen Schlüssel für den Vereinsfundus besitzen.
- Der Fundusverwalter muss nach Aufforderung durch den Vorstand in der Lage sein, eine Übersicht über ausgeliehenes Vereinseigentum zu erstellen.
- Hierzu ist er bzw. sie bei jeder Ausleihe verpflichtet, die entsprechende Leihvereinbarung vollständig auszufüllen.
§3 Verleih von Vereinseigentum
1.) Verleih an Orgas des Gugelgilde e.V.
a. Eine Orga des Gugelgilde e.V. hat grundsätzlich die Wahl zwischen der unter §3.1.b genannten Regelung und der Regelung sich wie ein Dritter behandeln zu lassen gemäß §3.3. Die Einschränkung aus §3.3.b.gilt in diesem Fall explizit nicht.
b. Bei jeder Veranstaltung einer Orga des Gugelgilde e. V., bei der diese den Vereinsfundus nutzt wird pro Teilnehmer der Veranstaltung, pro halben Tag 0,50 Euro Gebühr fällig.
c. Eine Ausnahme hiervon bildet das unter §5.3 aufgeführte Vereinseigentum, für welches separate Gebühren fällig werden.
2.) Verleih an Mitglieder des Gugelgilde e.V. a.
Mitglieder des Vereins können für eine Veranstaltung, an der sie teilnehmen, ein komplettes Kostüm inkl. Accessoires und LARP-Waffe unentgeltlich ausleihen. Eine Ausnahme davon bildet das unter §5.3 aufgeführte Vereinseigentum. b. Mitglieder des Vereins können weitere Gegenstände des Fundus gegen Gebühr ausleihen gemäß §5.3 und §5.4.
3.) Verleih an Dritte
a. Dritte können Gegenstände des Fundus entgeltlich ausleihen gemäß §5.3 und §5.4.
b. Der Schminkkoffer kann von Dritten nicht ausgeliehen werden.
4.) Eine Nutzung des Fundus im Sinne des Vereinszwecks hat stets Vorrang vor anderen Ausleihen und Aktivitäten. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.
5.) Jegliche Ausleihe aus dem Fundus des Gugelgilde e.V. ist beim Fundusverwalter anzumelden und muss in Absprache mit selbigem (fundus@gugelgilde.de) erfolgen. Sonstige Entnahmen aus dem Fundus werden als Diebstahl behandelt und können zur Anzeige gebracht werden.
§4 Nutzungsbedingungen
1.) Alle Ausleihenden von Vereinseigentum sind verpflichtet, dieses pfleglich und sorgsam zu behandeln, sowie es unbeschadet zurück zu geben. Hierbei sind gegebenenfalls spezielle Anleitungen und Hinweise des Fundusverwalters zu befolgen. (z.B. Schminkkoffer und Tavernenzelt).
2.) Der Ausleihende gilt als Direkthaftender. Bei der Rückgabe festgestellte Schäden an ausgeliehenen Gegenständen müssen vom Ausleihenden behoben werden. Verlorengegangene oder irreparable Gegenstände müssen durch den Ausleihenden in mindestens vergleichbarer Qualität ersetzt werden.
3.) Die entliehenen Gegenstände sind dem Gugelgilde e.V. zum vereinbarten Termin sauber, trocken und unbeschadet in Anwesenheit des Fundusverwalters oder des Vorstandes zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird für den Ausleihenden die Ausleihgebühr gemäß §5 fällig.
4.) Der Verleihende (Vorstand oder Fundusverwalter) überprüft bei der Rückgabe den unbeschadeten Zustand des Vereinseigentums. Eventuelle Ansprüche über Reinigungs-, Reparatur- oder Ersatzforderungen können jederzeit auch nachträglich beim verursachenden Ausleihenden durch den Vorstand geltend gemacht werden.
5.) Der Ausleihende ist verpflichtet, bei Ausleihe und Rückgabe unter Anleitung des Fundusverwalters das Ein- und Ausräumen der Regale und Kisten selbst vorzunehmen. Hierzu gegebenenfalls nötige Helfer werden nicht durch den Fundusverwalter gestellt.
6.) Hat ein Ausleihender bei seiner Rückgabe nicht die Möglichkeit (z. B. Zeit, Helfer), die ausgeliehenen Gegenstände ordentlich einzuräumen, muss er dies in Rücksprache mit dem Fundusverwalter spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nachholen.
7.) Bei der Ausleihe von Vereinseigentum muss die aktuell gültige Leihvereinbarung vollständig und leserlich ausgefüllt und vom Verleihenden (Vorstand oder Fundusverwalter) und Ausleihenden unterzeichnet werden.
8.) Die Leihvereinbarung wird vom Vorstand erstellt und bei Bedarf geändert.
§5 Gebühren für Vereinseigentum
1.) Eine Reservierung des unter §5.3 aufgeführten Vereinseigentums kann bis maximal vier Wochen vor Nutzungsbeginn kostenfrei storniert werden. Dabei anfallende Gebühren entfallen, wenn das entsprechende Vereinseigentum im ursprünglich reservierten Zeitraum an andere verliehen wird.
2.) Als Sicherheit für die Deckung eventueller Schäden wird eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro für das Ausleihen des großen Tavernenzeltes (Grundfläche: 72 m²) erhoben. Die Kaution ist vor der Ausleihe auf das Hauptkonto des Gugelgilde e. V. zu entrichten und die Zahlung ist vom Leihenden zum Ausleihtermin nachzuweisen. Eventuelle Kosten, die für die Behebung von Schäden, die über die Höhe der Kaution hinausgehen anfallen, müssen vom Ausleihenden beglichen werden. Die Kaution wird in einem angemessenen Zeitraum nach Rückgabe zurück überwiesen, sofern keine Schäden entstanden sind oder verursacht wurden.
3.) Nachfolgend wird das Vereinseigentum aufgelistet, für das eine Leihgebühr sowohl für Mitglieder als auch für Dritte anfällt:
- Großes Tavernenzelt (Grundfläche: 72 m²) o 25 Euro Grundgebühr zzgl. 5 Euro Tagesgebühr ab dem 2. Tag o dabei zählen die Nutzungstage des Zeltes.
- Schlafzelt (Sahara oder Keilzelt) o 20 Euro pro Veranstaltung
- Technische Geräte (Kaffeemaschine, Nebelmaschine, Funkgeräte, Gaskocher, VideoKamera Canon XM2 inklusive Videoleuchte, etc.) ohne Verbrauchsmaterial o 5 Euro pro Wochenende o 1 Euro für jeden weiteren Tag o Oder 10 Euro pro Woche
- Für weitere Gegenstände wird nach Bedarf eine Einzelfallentscheidung durch den Vorstand oder den Fundusverwalter getroffen.
4.) Richtlinien für Ausleihgebühren für Dritte:
a. Kostüm pro Wochenende: 5 Euro plus 1 Euro für jeden weiteren Tag (ohne LARPWaffen)
b. Langwaffe pro Einsatztag: 2 Euro c. Kurzwaffe pro Einsatztag: 1 Euro
5.) Verwendung der Leihgebühren
a. Alle Einnahmen aus Ausleihen werden auf einem separaten Funduskonto des Vereins gesammelt.
b. Diese Gelder sind ausschließlich für die Unterbringung, den Erhalt und die Erweiterung des Fundus auszugeben.
c. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres berät der Vorstand gemeinsam mit der Fundusverwaltung und den aktiven Orgas (das sind Orgas, die im betreffenden Jahr mindestens eine Veranstaltung durchgeführt haben, bei der ein Beitrag gemäß §3.1.b erhoben wurde), wie mit überschüssigen Geldern zu verfahren ist.